Tuxhorn » AGBs
tuxhorn-Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Gebr. Tuxhorn GmbH & Co. KG – 33659 Bielefeld
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die gesamte Geschäftsverbindung mit unseren Kunden.
Der Kunde anerkennt sie für jeden Vertrag und auch für zukünftige Geschäfte als für ihn stets verbindlich. Abweichende Vereinbarungen bedürfen stets unserer schriftlichen Bestätigung. Eigene Einkaufsbedingungen des Kunden werden von diesem nicht geltend gemacht. Solche werden weder durch unser Schweigen noch durch Lieferung Vertragsinhalt.
2. Unsere Liefer-und Zahlungsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gemäß § 310 BGB. Unternehmer im Sinne von § 14 BGB sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
1. Unsere Angebote erfolgen in jeder Hinsicht stets freibleibend. Verpflichtet sind wir nur nach Maßgabe unserer schriftlichen Auftragsbestätigung.
2. Verträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit stets der Schriftform. Änderungen und Ergänzungen sowie die Vereinbarung, die Schriftform aufheben zu wollen, bedürfen ebenfalls der Schriftform.
1. Die termingerechte Auslieferung setzt einen ungestörten Fertigungsablauf und den rechtzeitigen Eingang von Vormaterial voraus. Sofern wir an der rechtzeitigen Vertragserfüllung durch von uns nicht zu vertretende Beschaffungs-, Fabrikations- oder Lieferstörungen – bei uns oder anderen Lieferanten – behindert werden, so verlängert sich eine vereinbarte Lieferzeit um die Dauer der Behinderung. Gleiches gilt für Arbeitskämpfe, Energiemangel und sonstige vergleichbare Hindernisse, wie technische Störungen, Maschinenausfall o.ä..
2. Im Fall von Abruf- oder Rahmenverträgen, die ohne eine bestimmte Laufzeit, Fertigungslosgröße und/oder Abnahmetermin geschlossen wurden, sind wir berechtigt, spätestens mit Ablauf von 3 (drei) Monaten nach Auftragsbestätigung die Entgegennahme binnen 3 (drei) Wochen zu verlangen. Nimmt der Kunde auch nach Setzen einer Nachfrist von 2 (zwei) Wochen die Ware nicht entgegen, können wir nach unserer Wahl vom Vertrag zurücktreten, die Lieferung ablehnen oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
3. Der Kunde kann vom Vertrag nur zurücktreten, sofern wir eine andere Lieferverzögerung als in Ziff. 1 genannt zu vertreten haben und wir nach Ablauf der Lieferfrist und trotz schriftlicher angemessener Nachfrist nicht liefern. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen, wenn wir nicht innerhalb der Nachfrist erfüllen.
4. Wird die Vertragserfüllung für uns ganz oder teilweise unmöglich, so werden wir insofern von unserer Lieferpflicht frei. Eine Rückvergütung von Teilzahlungen findet nicht statt, sofern eine hiermit korrespondierende Teilmenge geliefert ist.
5. Von der Behinderung nach Abs. 1 und der Unmöglichkeit nach Abs. 3 werden wir den Kunden umgehend verständigen.
6. Ist der Kunde mit der Bezahlung einer früheren Lieferung in Verzug, sind wir berechtigt, Lieferungen zurückzuhalten, ohne zum Ersatz eines etwa entstehenden Schadens verpflichtet zu sein.
7. Werkzeuge und Vorrichtungen, die zur Bearbeitung von Kundenaufträgen angefertigt werden, bezahlt der Kunde anteilig. Diese bleiben unser Eigentum.
8. Unsere Liefermengen können +/- 10% von den Bestellmengen abweichen. Entsprechende Mehrmengen müssen vom Kunden abgenommen und bezahlt werden. Bei Lieferung einer entsprechenden Mindermenge können keinerlei Ansprüche geltend gemacht werden. Für die Einhaltung der Maße gelten die vertraglichen Vereinbarungen; an zweiter Stelle die DIN-Normen. Maße und Gewichte in Angeboten sind nach bestem Wissen und Gewissen angegeben. Abweichungen, die fertigungstechnisch bedingt sind und keinen wesentlichen Einfluss auf Beschaffenheit und Güte nach dem vertraglich vorausgesetzten Gebrauch haben, berechtigen nicht zur Geltendmachung von Nacherfüllungs- oder Schadensersatzansprüchen oder zur Rückabwicklung des Vertrags. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
9. Im Falle von Materialbeistellung durch den Kunden ist dieser verpflichtet, das Material mindestens 2 (zwei) Wochen vor Produktionsstart geprüft, gekennzeichnet, gegurtet und automatengerecht sowie auf eigene Kosten bei uns anzuliefern. 2% Materialüberlieferung sind zu berücksichtigen. Falls bei vom Kunden beigestelltem Material Fehlmengen auftreten, die ein mehrfaches Rüsten der Maschinen erfordern oder technische Änderungen des Produktes die Produktion behindern, sind wir berechtigt, entsprechenden Mehraufwand dem Kunden in Rechnung zu stellen.
10. Bei Vereinbarung einer technischen Abnahme hat der Kunde diese unverzüglich auf eigene Kosten durchzuführen. Erfolgt die Abnahme auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht, behalten wir uns die Rechte nach Ziff. 2 Satz 2 vor. In diesem Fall gilt die Ware nach Ablauf der Nachfrist zugleich als in technischer Hinsicht abgenommen. Wir sind auch berechtigt, die Ware zu versenden oder auf Kosten des Kunden einzulagern.
11. Rücksendungen werden von uns nur nach schriftlicher oder fernmündlicher Zustimmung entgegengenommen und haben frei Haus zu erfolgen.
1. Wird bei Abruf- oder Terminaufträgen innerhalb des vereinbarten Zeitraumes nur ein Teil der vereinbarten Menge abgenommen, so sind wir berechtigt, nach unserer Wahl entweder für den gelieferten Teil den für diese Losgröße geltenden Preis zu berechnen oder die noch nicht abgerufene Menge zu liefern und zu berechnen.
2. Weist der Auftrag technische Besonderheiten auf, auf die der Kunde trotz Kenntnis nicht hingewiesen hat und die für uns zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe nicht erkennbar waren, und entstehen dadurch zusätzliche Kosten, die technisch zwingend erforderlich sind, so werden wir den Kunden darauf unverzüglich hinweisen und behalten uns vor, die entstandenen Mehrkosten an den Kunden weiterzuberechnen.
3. Angesichts möglicher Materialpreisschwankungen am Markt behalten wir uns Preisanpassungen vor. Sofern für Importware die Preise auf dem Kurs der vereinbarten Leitwährung zum Angebotsdatum basieren, behalten wir uns vor, bei Änderungen der maßgeblichen Leitwährung die Preise dem am Liefertag geltenden Kurs entsprechend anzupassen und zu berechnen.
4. Bei Kleinstaufträgen unter 50,00 € Nettowarenwert erlauben wir uns, zusätzlich einen Mindermengenzuschlag in Höhe von 15,00 € zu erheben.
1. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 (dreißig) Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar, spätestens ab Versandtag. Bei Zahlungen binnen 14 (vierzehn) Tagen gewähren wir 2 (zwei) Prozent Skonto. Bei Entwicklungsleistungen sind bei Auftragserteilung 30%, bei Erstmusterlieferung 40% und bei Auftragsabschluss 30% fällig.
2. Einmalkosten, wie z.B. einmalige Auftragskosten, werden direkt nach Auftragseingang berechnet. Kosten für produktbezogene Fertigungshilfsmittel und –einrichtungen sind stets im Voraus ohne Skonto zu zahlen.
3. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu berechnen. Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Zahlungsverzug tritt automatisch nach Ablauf von 30 Tagen gemäß Ziff. 1 ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
4. Wir behalten uns ausdrücklich vor, Schecks oder Wechsel abzulehnen. Die Annahme erfolgt nur erfüllungshalber.
5. Im Fall schwerwiegender Vertragsverletzungen, die eine Gesamtfälligstellung rechtfertigen und vom Kunden zu vertreten sind, z.B. Nichteinlösung von Schecks, Zahlungsverzug von mindestens 14 (vierzehn) Tagen, Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz, können wir die gesamten bestehenden Forderungen aus der Geschäftsbeziehung sofort fällig stellen. In einem solchen Fall sind wir berechtigt, die sofortige Herausgabe nicht bezahlter Ware zu verlangen, nur noch gegen Vorauszahlung oder Gestellung einer unbedingten, unbefristeten und selbstschuldnerischen Bankbürgschaft eines im Inland als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts unsere Leistungen zu erbringen und eine weitere Erfüllung des Vertrags und ggf. Rahmenvertrags abzulehnen.
6. Wir sind stets berechtigt, trotz anders lautender Bestimmung des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen älteste Schuld anzurechnen.
7. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Zu einer Aufrechnung ist der Kunde nur berechtigt, sofern wir die Gegenforderung anerkannt haben, diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden ist.
1. Die Ware bleibt bis zur Bezahlung sämtlicher, auch künftig entstehender Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung mit dem Kunden unser Eigentum. Hierzu gehören auch bedingte Forderungen.
2. Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Ware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Im Falle einer Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware im Sinne von §§ 947, 948 BGB mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zur Zeit der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache im Sinne der §§ 947, 948 BGB anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns hieran anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt solches Mit- oder Alleineigentum unentgeltlich für uns zu treuen Händen. Für die durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstandene Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
3. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb veräußern. Zu anderen Verfügungen, insbesondere zur Sicherungsübereignung oder zur Verpfändung, ist er nicht berechtigt.
4. Der Kunde tritt bereits jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware in Höhe des Betrages mit allen Nebenrechten an uns ab, der dem Rechnungsendbetrag einschließlich Umsatzsteuer unserer Forderungen entspricht, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist.
5. Für den Fall, dass die Forderungen des Kunden aus dem Weiterverkauf in ein Kontokorrent aufgenommen werden, tritt der Kunde hiermit bereits jetzt seine Forderung aus dem Kontokorrent gegenüber seinem Kunden an uns ab. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Rechnungsendbetrages einschließlich Umsatzsteuer unserer Forderung.
6. Der Kunde ist bis auf Widerruf berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen einzuziehen. Wir sind stets berechtigt die Abtretung offen zu legen und die Forderung einzuziehen. Eine Abtretung oder Verpfändung dieser Forderungen durch den Kunden ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zulässig. Für den Fall einer Beeinträchtigung unserer Sicherungsinteressen, z.B. bei Zahlungsverzug, Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit, hat der Kunde auf unser Verlangen die Schuldner von der Abtretung schriftlich zu benachrichtigen, uns alle zum Einzug erforderlichen Auskünfte zu erteilen, vorzulegen oder zu übersenden. Zu diesem Zweck hat der Kunde uns, falls erforderlich, Zutritt und Einsicht zu seinen diesbezüglichen Unterlagen zu gewähren.
7. Bei einem nicht nur unerheblichen vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Vorliegen der Umstände von vorst. Abs. 6 S. 3 sind wir nach §§ 323,324 BGB berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde hat uns auf unser Verlangen Zutritt zu der noch in seinem Besitz befindlichen Vorbehaltsware zu gewähren, uns eine genaue Aufstellung der Ware zu übersenden, die Waren auszusondern und an uns herauszugeben.
8. Übersteigt der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die Höhe der zu sichernden Forderungen um mehr als 10% werden wir insoweit die Sicherheiten nach unserer Wahl auf Verlangen des Kunden freigeben.
9. Der Kunde hat uns den Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware oder die uns abgetretenen Forderungen sofort schriftlich mitzuteilen und uns in jeder Weise bei der Intervention zu unterstützen.
10. Die Kosten für die Erfüllung der vorgenannten Mitwirkungspflichten bei der Verfolgung aller Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt sowie alle zwecks Erhaltung und Lagerung der Ware gemachten Verwendungen trägt der Kunde.
1. Die Lieferung erfolgt ab Werk in unseren Verpackungen oder in vom Kunden kostenlos beigestellten Verpackungen. Die Verpackung wird nach fach- und handelsüblichen Gesichtspunkten vorgenommen. Im Fall der Beistellung der Verpackung übernehmen wir keine Gewährleistungen für eventuelle Schäden, die durch mangelhafte Verpackung entstanden sind.
2. Kosten für Sonderverpackungen und Ersatzverpackungen trägt der Kunde.
3. Die Lieferung erfolgt generell FCA (gemäß Incoterms 2010). Ab einem Nettowarenwert in Höhe von 1.000,00 € erfolgt die Lieferung DDP (frei Haus, Lieferungen Inland).
1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, bei Versendung mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen oder Anstalten über.
2. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat oder befindet sich der Kunde im Verzug der Annahme, geht die Gefahr mit dem Tag der Bereitstellung auf den Kunden über.
3. Für etwaige Rücksendungen durch den Kunden gilt Ziff. 1 entsprechend.
4. Eine Transportversicherung ist stets durch den Kunden auf eigene Kosten abzuschließen.
1. Soweit der Besteller Modelle oder Fertigungseinrichtungen zur Verfügung stellt, sind uns diese kostenfrei zuzusenden. Wir können verlangen, dass der Besteller solche Einrichtungen jederzeit zurückholt; kommt er einer solchen Aufforderung innerhalb von 3 Monaten nicht nach, sind wir berechtigt, ihm diese auf seine Kosten zurückzusenden. Die Kosten für die Instandhaltung, Änderung und den Ersatz seiner Einrichtungen trägt der Besteller.
2. Der Besteller haftet für technisch richtige Konstruktion und den Fertigungszweck sichernde Ausführung der Einrichtungen; wir sind jedoch zu fertigungstechnisch bedingten Änderungen berechtigt. Wir sind ohne besondere Vereinbarung nicht verpflichtet, die Übereinstimmung der zur Verfügung gestellten Einrichtungen mit beigefügten Zeichnungen oder Mustern zu überprüfen.
3. Soweit werkstückbezogene Modelle oder Fertigungseinrichtungen von uns im Auftrag des Bestellers angefertigt oder beschafft werden, stellen wir hierfür Kosten in Rechnung. Sofern nicht die vollen Kosten berechnet wurden, trägt der Besteller auch die Restkosten, wenn er die von ihm bei Vertragsabschluss in Aussicht gestellten Stückzahlen nicht abnimmt. Modelle und Fertigungseinrichtungen bleiben unser Eigentum; sie werden ausschließlich für Lieferungen an den Besteller verwendet, solange dieser seine Abnahme- und Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber im Wesentlichen erfüllt. Sind seit der letzten Lieferung drei Jahre vergangen, sind wir zur weiteren Aufbewahrung nicht verpflichtet. Soweit abweichend hiervon vereinbart ist, dass der Besteller Eigentümer der Einrichtungen werden soll, geht das Eigentum mit Zahlung des Kaufpreises an ihn über. Die Übergabe der Einrichtungen wird ersetzt durch unsere Aufbewahrungspflicht. Das Verwahrungsverhältnis kann vom Besteller frühestens 2 Jahre nach dem Eigentumsübergang aufgekündigt werden, sofern keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen sind.
4. Sämtliche Modelle und Fertigungseinrichtungen werden von uns mit derjenigen Sorgfalt behandelt, die wir in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. Auf Verlangen des Bestellers sind wir verpflichtet, dessen Einrichtungen auf seine Kosten zu versichern. Ansprüche auf Ersatz von Folgeschäden sind ausgeschlossen.
5. Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Bestellers und werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, stellt uns der Besteller von sämtlichen Ansprüchen frei. Unsere dem Besteller ausgehändigten Zeichnungen und Unterlagen sowie unsere Vorschläge für die vorteilhafte Gestaltung und Herstellung der Bauteile dürfen an Dritte nicht weitergegeben und können von uns jederzeit zurückverlangt werden. Der Besteller kann uns gegenüber in Bezug auf eingesandte oder in seinem Auftrag angefertigte oder beschaffte Modelle und Fertigungseinrichtungen Ansprüche aus Urheberrecht oder gewerblichem Rechtsschutz nur geltend machen, wenn er uns auf das Bestehen solcher Rechte hingewiesen hat.
6. Bei Verwendung von Einmalmodellen (zum Beispiel aus Polystyrolschaum) bedarf es besonderer Vereinbarungen.
7. Im Übrigen gilt § 3 Ziff. 8 entsprechend.
1. Die Ware wird nach den jeweils vereinbarten Qualitätsrichtlinien produziert und geliefert.
2. Unsere Lieferungen sind nach Empfang auf ihre Ordnungsmäßigkeit zu überprüfen. Der Kunde gewährleistet eine Wareneingangskontrolle nach AQL. Offensichtliche Mängel können nur innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Ware schriftlich beanstandet werden. Andernfalls ist die Geltendmachung von Mängelrechten ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Im Übrigen bleibt § 377 HGB unberührt.
3. Ist die Überprüfung der Funktionalität durch einen gesonderten Test nicht individualvertraglich vereinbart, so haften wir nur auf Einhaltung der vereinbarten Qualitätsrichtlinien unserer Fertigungsvorschriften nach Sichtprüfung.
4. Mängelrechte sind ausgeschlossen, wenn der Kunde oder ein Dritter Änderungen an der gelieferten Ware vorgenommen hat, es sei denn, der Kunde weist im Zusammenhang mit der Anzeige des Mangels nach, dass die Änderungen für den Mangel nicht ursächlich waren. Ansprüche wegen Mängel sind ferner ausgeschlossen, wenn der Kunde unserer Aufforderung auf Rücksendung des beanstandeten Gegenstandes nicht umgehend nachkommt.
5. Bei berechtigter Beanstandung beheben wir die Mängel nach unserer Wahl durch kostenlose Nachbesserung (Beseitigung des Mangels) oder durch Ersatzlieferung (Lieferung einer mangelfreien Sache). In diesem Fall tragen wir die für die Nacherfüllung erforderlichen Kosten, wie Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Die zweimalige Gelegenheit zur Nacherfüllung ist vereinbart. Bei Fehlschlagen der zweiten Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Kunde nach seiner Wahl den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
6. Die Einsendung der beanstandeten Ware an uns muss in fachgerechter Verpackung erfolgen. Hinsichtlich der Kostentragung gilt Abs. 5.
7. Der Kunde ist nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung mit uns berechtigt, die Mängel selbst zu beseitigen und Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen von uns zu verlangen.
8. Die Nachbesserung ist ausgeschlossen, wenn keine dem § 377 HGB sowie Abs. 2 entsprechende schriftliche Mängelanzeige vorliegt. Eine dennoch durchgeführte Nachbesserung erfolgt ohne Gewähr.
9. Ist die durchgeführte Nachbesserung mangelhaft, hat der Kunde diese schriftlich, bei offensichtlichen Mängeln spätestens innerhalb von 2 (zwei) Wochen nach Empfang der nachgebesserten Ware, bei nicht offensichtlichen Mängeln innerhalb von einem Jahr schriftlich anzuzeigen. Andernfalls ist die Geltendmachung weiterer Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Im Übrigen bleibt § 377 HGB unberührt.
10. Durch Nachbesserung der gelieferten Ware werden die ursprünglichen Gewährleistungsfristen weder gehemmt noch beginnen sie neu zu laufen.
1. Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche des Kunden – gleichviel aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen beruht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragsdurchführung überhaupt erst ermöglicht, insbesondere unsere Pflicht zur Lieferung der ggf. herzustellenden Ware einschließlich der Übergabe der Ware und der Verschaffung von Eigentum und Besitz daran.
2. Die Schadensersatzansprüche des Kunden beschränken sich auf die vertragstypischen vorhersehbaren Schäden, soweit uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen einfache Fahrlässigkeit zur Last fällt.
3. Der Ausschluss bzw. die Beschränkung der Haftung gemäß Abs. 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche aus Produkthaftung. Sie gelten ferner nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit des Kunden, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Sie gelten außerdem nicht, soweit wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben.
1. Mängelansprüche verjähren in 2 Jahren nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller.
2. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
3. Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen.
4. Durch Nachbesserung der gelieferten Ware werden die ursprünglichen Gewährleistungsfristen weder gehemmt noch beginnen sie neu zu laufen.
Bei nach Angabe des Kunden gefertigter Ware haften wir im Innenverhältnis zum Kunden nicht dafür, dass fremde Schutzrecht verletzt werden. Wir behalten uns Regressansprüche gegenüber dem Kunden vor. Dies gilt auch dann, wenn wir an der Entwicklung mitgewirkt oder die Ware nach Angaben des Kunden entwickelt haben. Gewerbliche Schutzrechte an unserer Ware, insbesondere Marken- und Patentrechte, bleiben stets unser Eigentum. Der Kunde wird Verletzungstatbestände unterlassen und solche Dritter stets zu unserer Ahndung anzeigen.
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Der Inhalt des Vertrages richtet sich im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften. Sofern keine gesetzlichen Vorschriften ergänzend Platz greifen, soll die ganz oder teilweise unwirksame Regelung durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem mit der unwirksamen Regelung beabsichtigten möglichst nahe kommt.
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.2. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Bielefeld.
3. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten ist Bielefeld.
4. Im Zweifel ist immer die deutsche Version dieser AGBs maßgebend.